Wir sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Wir sind aus unterschiedlichen Fraktionen, Parteien, Wahlkreisen und Ausschüssen. Und wir sind nicht immer einer Meinung.
Worin wir uns einig sind, ist unser klares Bekenntnis zu unserer Demokratie und unserem Grundgesetz.
Wir finden es erschreckend, dass die AfD immer offener ihre Menschen- und Demokratieverachtung zeigt. Nicht nur die unwürdigen Vorfälle bei der Konstituierung des Thüringer Landtag Ende September zeigen, wie wenig sie von unserer parlamentarischen Demokratie hält.
Aus gutem Grund bietet unser Grundgesetz die Möglichkeit, eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Parteien prüfen zu lassen. Es sieht bewusst vor, dass Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat ein solches Verfahren initiieren müssen. Die Entscheidung trifft dann das Bundesverfassungsgericht.
Die Voraussetzungen dafür sind zurecht hoch.
Wir sind davon überzeugt, dass sie im Fall der AfD gegeben sind. Wir sind davon überzeugt, dass die AfD keine Partei ist, die ein bisschen rechts steht. Das sind Verfassungsfeinde, das sind Feinde unserer Demokratie.
Deshalb fordern wir die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD. Den entsprechenden Antrag haben wir nun eingereicht.
Antrag auf Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Alternative für Deutschland“ gemäß Artikel 21 Absatz 2, 3 und 4 des Grundgesetzes i. V. m. § 13 Nummer 2 und 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag beantragt beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Grundgesetzes i. V. m. § 13 Nummer 2 und 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes folgende Entscheidung:
1. gemäß Art. 21 Abs. 2 GG festzustellen, dass die Partei „Alternative für Deutschland“ verfassungswidrig ist,
2.das Vermögen der „Alternative für Deutschland“ nach § 46 Abs.3 S.2 BVer-fGG zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke einzuziehen, hilfsweise, auch im Falle einer Entscheidung nach § 46 Abs. 2 BVerfGG, festzustellen, dass die „Alternative für Deutschland“ nach Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung und die Landesregierun-gen auf, durch ihre Nachrichtendienste unverzüglich auf die Herstellung der vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbotsverfahren formulierten Anforderung strikter Staatsfreiheit hinzuwirken und dem Deutschen Bundestag den Zustand der strikten Staatsfreiheit nach dessen Eintritt zu versichern. Unabhängig von ei-ner solchen ausdrücklichen Versicherung, geht der Deutsche Bundestag mit Ab-lauf von zwei Monaten nach seiner Beschlussfassung von einer erfolgreichen Her-stellung des Zustands der strikten Staatsfreiheit aus.
III. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages beauftragt alsbald Verfahrensbevollmächtigte mit der verfassungsgerichtlichen Antragstellung, Begründung und weiteren Prozessführung; soll dies jedoch nicht tun, bevor nicht dem Deutschen Bundestag der Eintritt des Zustands der strikten Staatsfreiheit ausdrücklich versichert wurde oder von der Herstellung des Zustands der strikten Staatsfreiheit mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages ausgegangen werden kann.