Gemeinsam mit 112 Abgeordneten mehrerer Parteien haben wir im Deutschen Bundestag einen Antrag eingereicht, der ein Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Alternative für Deutschland“ (AfD) fordert. Ziel des Antrags ist es, dass der Bundestag das Bundesverfassungsgericht auffordert, die AfD als verfassungswidrig einzustufen. Sollte dies geschehen, würde das Vermögen der Partei zugunsten gemeinnütziger Zwecke eingezogen. Alternativ wird vorgeschlagen, die AfD von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.
Strikte Staatsfreiheit als Voraussetzung
Der Antrag sieht vor, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen aufgefordert werden, sicherzustellen, dass die Nachrichtendienste die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „strikte Staatsfreiheit“ herstellen. Dies ist eine Voraussetzung für ein Parteiverbotsverfahren. Sollte der Bundestag keine ausdrückliche Bestätigung darüber erhalten, geht er automatisch zwei Monate nach Beschlussfassung von der Erfüllung dieser Anforderung aus.
Hintergrund des Antrags
Als Antragsteller:innen berufen wir uns auf Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, der es Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung erlaubt, ein Parteiverbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht anzustrengen, wenn Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit einer Partei vorliegen. Die bundesweite Einstufung der AfD als rechtsextremer Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wird in der Begründung als Basis für diese Anhaltspunkte herangezogen.
Vorwürfe gegen die AfD
Der AfD wird vorgeworfen, sich gegen die Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu wenden. Konkret nennen die Antragsteller die Missachtung der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots. Diese Werte würden von der AfD, ihren führenden Funktionären und Mitgliedern „unverhohlen in Frage gestellt“.
Mit diesem Antrag soll das Grundgesetz vor Bedrohungen geschützt und die Demokratie gestärkt werden. Die Entscheidung, ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird, liegt nun beim Bundestag.